1. Vorsatz

Grundsätzlich muss sich der Vorsatz auf alle objektiven tatbestandlichen Elemente beziehen. Der objektive Tatbestand setzt sich aus der Handlung, dem Erfolg und der Kausalität zusammen.  Vorsatz muss zum Zeitpunkt der Tathandlung gegeben sein. Daher darf der Täter nur für die Tat, die im Rahmen vom Vorsatz liegt und nicht für mehr, zur Verantwortung gezogen werden. Der Vorsatz besteht grundlegend aus der Kognitiven (Wissens) und aus der Voluntativen Wollens) Komponente. Diese beiden Komponenten müssen gegeben sein, damit ein Tatvorsatz angenommen werden kann.  Allgemein spricht man von drei Vorsatzarten:

  • Mindestvorsatz – Dolus eventualis:

Der Täter muss es nicht sicher wissen, sondern nur für ernstlich möglich halten und sich damit abfinden.

  • Absicht – Dolus specialis (§ 5 Abs 2 StGB):

Der Täter setzt hierbei die Handlung überwiegend dafür, um den Erfolg herbeizuführen. Beim Setzen der Handlung muss diese nur auf den Erfolg gerichtet sein.

  • Wissentlichkeit – Dolus principalis (§ 5 Abs 3 StGB): 

Der Täter hält es für Gewiss, dass ein bestimmter Erfolg eintritt. Eine wissentliche Tatbegehung wird nur bei wenigen Tatbeständen ausdrücklich verlangt.

Vom Hoffen und Wünschen unterscheidet sich der Vorsatz dahingehend, dass der Täter eine kriminelle Tat begeht, um einen deliktischen Erfolg verwirklichen zu können. Beim Nachweis des Vorsatzes beruft sich das Gericht im Urteil normalerweise darauf, dass das Verhalten des Täters nur aufgrund der vorsätzlichen Herbeiführung eines bestimmten Taterfolgs, und nicht anders erklärt werden kann. Allerdings gilt es festzuhalten, dass das Beweisen von besonderen Vorsatzformen, wie dolus principalis als schwierig einzustufen ist, da der Täter dies für gewöhnlich leugnet.

  • Fahrlässigkeit

Gem § 6 Abs 1 StGB setzt sich der Fahrlässigkeitsbegriff aus den objektiven- und subjektiven Voraussetzungen zusammen: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist, und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Somit ist neben der objektiven Sorgfaltswidrigkeit die objektive Voraussehbarkeit des Taterfolges, die subjektive Sorgfaltswidrigkeit, die subjektive Voraussehbarkeit des Taterfolges sowie die Zumutbarkeit zu prüfen.

  • Objektive Sorgfaltswidrigkeit:

Bei der objektiven Sorgfaltswidrigkeit der Handlung geht es darum, jenes Maß an Sorgfalt zu bestimmen, welches der Täter den Umständen entsprechend einhalten hätte müssen. Der Täter muss mit Bezugspunkt auf das jeweilige Umfeld eine Handlung setzen, die eine sozial inadäquate Gefahr für ein Rechtsgut schafft. Hier gilt der Modellmensch des Rechts, also ein objektiver sorgfältiger Bürger, der urteilen muss, ob er sich in der konkreten Situation anders als der Täter verhalten hätte, wenn dies der Fall ist, dann kann das Verhalten des Täters als sorgfaltswidrig qualifiziert werden.

  • Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges:

Ein Erfolg ist objektiv voraussehbar, wenn sein Eintritt für einen einsichtigen und besonnenen Menschen in der Lage des Täters innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.

  • Subjektive Sorgfaltswidrigkeit:

Es braucht auch hier subjektive Kriterien, da es gem § 6 Abs 1 StGB heißt, dass nur derjenige fahrlässig handelt, der „nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist“ das objektiv gebotene Maß an Sorgfalt auch einzuhalten. Die herrschende Ansicht vertritt hier in der Tat einen reinen subjektiven Ansatz und stellt darauf ab, ob der individuelle Täter gemäß seinen geistigen und körperlichen Kenntnissen und Fertigkeiten die objektive Pflicht erfüllen konnte.

  • Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges:

Man stellt sich die Frage, ob der Täter gem seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten den Erfolg und (in wesentlichen Zügen) den Kausalverlauf, der den Erfolg herbeiführt, vorhersehen konnte. Hier ist zu sagen, dass die Ausgangslage und die Ausführungen gleich wie bei der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit sind. Mag. Robert Rieger, Rechtsanwalt für Zivilrecht und Strafrecht. Rechtsanwalt in Wels.